Artikel 39

( 1 ) Zum Wirkungskreis der Gemeindevertretung gehören insbesondere:

  1. die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Lebens der Pfarrgemeinde;

  2. die Wahl der Presbyter und der Presbyterinnen, der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen;

  3. die Festlegung des Ortes des Pfarramtes (Art. 30 Abs. 2); allenfalls ist in der Gemeindeordnung zu regeln, wie einzelne Aufgaben des Pfarramtes in den Teilgemeinden wahrgenommen werden sollen (Art. 32 Abs. 3 Z. 1);

  4. die Behandlung der Jahresberichte des amtsführenden Pfarrers bzw. der amtsführenden Pfarrerin, der übrigen Amtsträger und Amtsträgerinnen und der eingesetzten Arbeitskreise;

  5. die Genehmigung des vom Presbyterium aufgestellten Haushaltsplanes;

  6. die Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse der Pfarr- und Teilgemeinde und ihrer Anstalten und Stiftungen;

  7. die Beschlussfassung über die Gemeindeordnung;

  8. die Errichtung und Auflassung von Stellen für Angestellte der Pfarrgemeinde;

  9. die Antragstellung auf Zuweisung oder Zuteilung von geistlichen Amtsträgern oder Amtsträgerinnen;

  10. die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von unbeweglichem Vermögen sowie über den Abschluss von Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträge), ebenso Leihverträge, deren Vertragsdauer auf bestimmte, fünf Jahre übersteigende Zeitdauer lauten oder welche hinsichtlich ihrer Beendigung ohne wirksame Befristung sind und den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes (§ 30 MRG) unterliegen, weiters Landpachtverträge, Leibrentenverträge sowie Verträge, mit welchen Fruchtgenussrechte und Wohnrechte auf Lebenszeit oder für einen, fünf Jahre übersteigenden Zeitraum eingeräumt werden, weiters Verträge, mit welchen sich Pfarrgemeinden an Gesellschaften welcher Art immer beteiligen oder über solche Beteiligungen verfügen;

  11. die Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren Tilgung nicht innerhalb des Rechnungsjahres erfolgt, sowie von Haftungserklärungen;

  12. die Beschlussfassung über Neu-, Zu- und Umbauten an kirchlichen Gebäuden oder deren Abbruch sowie über Instandsetzungsarbeiten an diesen und ihren Einrichtungen, soweit die Kosten der letzteren nicht in den Einnahmen des Rechnungsjahres ihre Deckung finden;

  13. die Ernennung von besonders verdienten Mitgliedern des Presbyteriums zum Ehrenpresbyter oder Ehrenkurator bzw. Ehrenpresbyterin oder Ehrenkuratorin;

  14. die Wahlen zur Berufung von Mitgliedern in die Gemeindevertretung gemäß Art. 34 Abs. 5 bis 7 einschließlich der Festlegungen, dass der Wahlvorschlag des Presbyteriums lediglich so viele Personen zu enthalten hat, wie Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen zu wählen sind, und dass allen Wahlberechtigten mit der Einladung zur Wahl und Übersendung des Wahlvorschlages ohne Antrag die Unterlagen für eine Briefwahl mitgeschickt werden;

  15. in der Kirche A.B. die Beschlussfassung darüber, ob im gesamten Gebiet der Pfarrgemeinde eine kirchliche Hochzeit (Segnung) gleichgeschlechtlicher Ehepaare in einem öffentlichen Gottesdienst durchgeführt werden darf.

( 2 ) Zur Berichterstattung und Beratung können fachlich qualifizierte Mitglieder der Pfarr- und Teilgemeinde beigezogen werden.

( 3 ) Die unter Abs. 1 Z. 12 angeführten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des zuständigen Superintendentialausschusses bzw. des Oberkirchenrates H. B. oder des Oberkirchenrates A. B. gemäß den Vorschriften der kirchlichen Bauordnung.

( 4 ) Die unter Abs. 1 Z. 10 und Z. 11 angeführten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den zuständigen Superintendentialausschuss bzw. den Oberkirchenrat H. B.

( 5 ) 1 Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 Z. 10 und Z. 11 sind zu verweigern, wenn die begründete Annahme einer rechtlichen Unzulässigkeit oder eines wirtschaftlichen Schadens besteht. 2 Bei Vorliegen einer uneingeschränkten Unbedenklichkeitsbestätigung durch Wirtschaftstreuhänder und -treuhänderinnen, Notare und Notarinnen oder Rechtsanwälte und -anwältinnen kann die Prüfung auf die ordnungsgemäße Beschlussfassung und Zeichnung beschränkt werden.

( 6 ) Ausfertigungen von Genehmigungsbescheiden in Bauangelegenheiten und Kopien der Urkunden über die Rechtsgeschäfte sind unverzüglich dem zuständigen Oberkirchenrat zu übermitteln.

( 7 ) Beschlussfassungen gemäß Art. 39 Abs. 1 Z. 15 gelten jeweils bis auf Widerruf, auf jeden Fall für die Dauer der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung und sind unverzüglich dem zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin schriftlich mitzuteilen.